Landeskartellbehörde Brandenburg
Aufgabe der Landeskartellbehörde
Die Landeskartellbehörde Brandenburg ist organisatorisch in das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg eingegliedert. Elementare Aufgabe der Kartellbehörden ist der Schutz des Wettbewerbs. Erst der freie Wettbewerb führt dazu, dass Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen zu günstigeren Preisen bzw. Konditionen anbieten und die Qualität der Produkte immer weiter verbessern. Hiervon profitieren letztlich alle Marktteilnehmer.
Der zentrale ordnungspolitische Auftrag der Landeskartellbehörde besteht insofern darin, etwaigen Beschränkungen des Wettbewerbs im Land Brandenburg mit den Mitteln des Kartellrechts wirkungsvoll zu begegnen.
Tätigkeitsschwerpunkte
Auf der Grundlage des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wird die Landeskartellbehörde Brandenburg unter anderem in den folgenden Bereichen tätig:
- Überwachung und Durchsetzung des Kartellverbotes nach Paragraph 1 GWB
- Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen nach Paragraph 19 GWB
- Durchsetzung des Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes gemäß Paragraph 20 GWB
- Durchsetzung des Verbotes von Untereinstandspreisangeboten von Lebensmitteln
- Ahndung von Verstößen gegen das Boykottverbot des Paragraphen 21 GWB
- Kartellrechtliche Kontrolle von Energiepreisen (Strom, Heizstrom und Gas) nach Paragraph 29 GWB
- Kartellrechtliche Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige nach § 32e GWB (Gas, Trinkwasser sowie Fernwärme)
Befugnisse
Im Rahmen der ihr nach dem Kartellrecht zustehenden Befugnisse kann die Landeskartellbehörde kartellrechtswidrige Verhaltensweisen untersagen, zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten Bußgeldbescheide erlassen sowie den durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen. Des weiteren hat sie die Möglichkeit, ganze Wirtschaftszweige einer kartellrechtlichen Untersuchung zu unterziehen (sogenannte Enqueteuntersuchung gemäß Paragraph 32 e GWB), wenn die Vermutung besteht, dass der Wettbewerb in der zu untersuchenden Branche möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist.
Im Rahmen der Enqueteuntersuchung nach § 32e GWB ist die Kartellbehörde berechtigt, zur Ermittlung etwaiger Verstöße gegen das GWB Auskünfte von allen zu dem untersuchten Wirtschaftszweig gehörenden Unternehmen zu verlangen. Eines Anfangsverdachtes in Bezug auf einen Verstoß gegen das GWB gegenüber dem Unternehmen von dem Auskunft begehrt wird, bedarf es hierfür nicht. Die Pflicht zur Auskunft und Herausgabe von Unterlagen gemäß § 32e in Verbindung mit § 59 GWB setzt also im Falle der Enqueteuntersuchung nicht voraus, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass gerade die Unternehmen, von denen Auskunft verlangt wird, gegen das Kartellrecht verstoßen haben (vgl. Beschluss des OLG Stuttgart vom 19.7.2006- Az.: 201 Kart 3/06). Kommt das angeschriebene Unternehmen seiner Auskunftspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Darüber hinaus besteht im Falle einer Verletzung der Auskunftspflicht auch die Möglichkeit, die erbe-tenen Auskünfte bzw. Unterlagen im Wege des Verwaltungszwangs (Zwangsgeld) einzuholen.
Zuständigkeit der Landeskartellbehörde
Die Landeskartellbehörde ist nur für Wettbewerbsbeschränkungen zuständig, die sich innerhalb des Landes Brandenburg auswirken. Wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die sich über zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken, werden von dem Bundeskartellamt mit Sitz in Bonn überprüft, dem auch die alleinige Zuständigkeit für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Paragraphen 35 ff. GWB) obliegt.
Bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann die Landeskartellbehörde Brandenburg ebenfalls nicht tätig werden. In diesen Fällen sind vielmehr die folgenden Verbände, Kammern und Organisationen die richtigen Ansprechpartner:
- Verbraucherzentrale Brandenburg
- Industrie- und Handelskammern
- Handwerkskammern
- Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e.V.


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