Landeskartellbehörde
Die Landeskartellbehörde Brandenburg ist beim Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten des Landes Brandenburg angesiedelt.
Aufgabe der Kartellbehörden ist der Schutz des Wettbewerbs vor Beschränkungen und Verzerrungen durch unzulässige Vereinbarungen, Zusammenschlüsse oder den Missbrauch wirtschaftlicher Macht.
Die Landeskartellbehörde Brandenburg nimmt die Aufgaben und Befugnisse nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) wahr, wenn die Wirkung einer Marktbeeinflussung oder eines wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens in Deutschland nicht über das Gebiet Brandenburgs hinausreichen.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Überwachung und Durchsetzung des Kartellverbots des § 1 GWB,
- Missbrauchsaufsicht über marktbeherrschende Unternehmen, § 19 GWB,
- Durchsetzung des kartellrechtlichen Diskriminierungs- und Behinderungsverbotes, § 20 GWB.
- Anwendbarkeitskriterien der Landeskartellbehörde Brandenburg im Hinblick auf das Verbot von Untereinstandspreisangeboten von Lebensmitteln gemäß § 20 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 GWB
Sie hat u.a. folgende Befugnisse:
- Untersagung wettbewerbswidrigen Verhaltens,
- Erlass von Bußgeldbescheiden zur Ahndung von Kartellordnungswidrigkeiten,
- Abschöpfung eines durch einen Kartellverstoß erlangten wirtschaftlichen Vorteils.
Hingegen ist das Bundeskartellamt (BKartA) zuständig, wenn die Wirkung des wettbewerbsbeschränkenden oder diskriminierenden Verhaltens oder einer Wettbewerbsregel über das Gebiet eines Landes hinausreicht sowie für Unternehmenszusammenschlüsse (Fusionskontrolle) und die Aufsicht über Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.
Auch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) hat Befugnisse nach dem GWB; der Bundeswirtschaftsminister kann z.B. nach Untersagung eines Unternehmenszusammenschlusses durch das BKartA aus übergeordneten gesamtwirtschaftlichen Erwägungen eine Erlaubnis erteilen.
Das europäische Wettbewerbsrecht findet Anwendung, soweit Unternehmen eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten der EU zu beeinträchtigen. Vollzogen wird das europäische Wettbewerbsrecht durch die Europäische Kommission, aber auch von den nationalen Kartellbehörden.
Mit wettbewerblichen Fragen betraut sind außerdem die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen sowie die Landesregulierungsbehörden.
Hinweis: Für die Überprüfung von Sondervereinbarungen (z.B. zwischen Energieversorgern und ihren Kunden) sowie für Streitigkeiten über Verstöße gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind ausschließlich die Zivilgerichte zuständig.


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